Allgemeine Geschäftsbedingungen
ConnectData GmbH
Stand: Januar 2016

1. Allgemeines

Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Lieferungen und ( Dienst- und Werkleistungen) Leistungen der CONNECTDATA. Sie gelten sinngemäß für andere Geschäfte, wenn besondere Bedingungen fehlen. Sie gelten nur gegenüber Kaufleuten für Geschäfte ihres Handelsgewerbes, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Es gelten nur die Bedingungen von CONNECTDATA, nicht die des Vertragspartners (nachstehend: „Partner“).

2. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsinhalt

Angebote von CONNECTDATA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn CONNECTDATA den Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware liefert. Mündliche Zusagen binden CONNECTDATA nur, wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantie dar. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von ConnectData maßgebend. Technisch bedingte Abweichungen in zumutbarem Umfang behält sich die ConnectData auch nach Bestätigung des Auftrags vor.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Sind Preise nicht bezeichnet, gelten die Listenpreise von CONNECTDATA zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Porto, Fracht, Versicherung, Zustellgebühren, Aufstellung und Inbetriebnahme, bei Reparaturen auch Kosten für An- und Abfahrt. Rechnungen sind 5 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig. Bei Kauf von Standardsoftware, Hardware und Fremdsoftware ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung fällig. Vergütungen für Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung fällig. Vergütungen für Werksleistungen sind wie folgt fällig: 40 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung, 40 % der Summe bei Lieferung, 20 % der Auftragssumme bei Abnahme. Der Partner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht zahlt. CONNECTDATA kann Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. über dem Basissatz fordern. Der Partner kann gegenüber CONNECTDATA nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Leistungen darf er nur aus Gründen verweigern, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Jeder einzelne Auftrag gilt als gesondertes Vertragsverhältnis. Bei laufend erbrachten Service-, Wartungs- und Pflegeleistungen stellt CONNECTDATA Rechnung am Beginn des Berechnungszeitraums. Bei solchen Verträgen kann CONNECTDATA die Preise mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des laufenden Berechnungszeitraums entsprechend einer neuen CONNECTDATA-Service Produktliste durch schriftliche Erklärung erhöhen, wenn der Partner nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Erhöhung schriftlich widerspricht. In diesem Fall darf CONNECTDATA den Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt der Preisänderung kündigen.

4. Lieferzeit, Dauer von Service-Verträgen

Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt ab dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Muss der Partner vorleisten, beginnt sie mit dem Eingang dieser Vorleistung bei CONNECTDATA. CONNECTDATA darf teilweise liefern oder leisten. Hält CONNECTDATA einen Liefer- oder Leistungstermin nicht ein und muss dies vertreten, kann der Partner vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreicht. Hat CONNECTDATA nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder gegen wesentliche Pflichten gehandelt, sind alle weitergehenden Rechte des Partners aus dem Verzug ausgeschlossen. Kann CONNECTDATA wegen höherer Gewalt oder mangelnder Mitwirkung des Partners nicht liefern oder leisten, darf CONNECTDATA dies nachholen, nachdem der Hinderungsgrund weggefallen ist, sofern die Hinderung begann, als CONNECTDATA noch liefern oder leisten durfte. Fristen, die in der Auftragsbestätigung von Dienstleistungen und Softwareentwicklungen genannt werden, beruhen auf einer vorläufigen Ermittlung des Arbeitsumfanges und gelten daher nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5. Lieferpflichten, Gefahrübergang und Versand

Für die Lieferungen von Waren gelten die Bedingungen EXW (ab Werk) der Incoterms 1990. Bei der Beanstandung von Transportschäden und deren Ersatz muss der Partner Formen und Fristen gegenüber Frachtführern, Speditionen und Versicherern selbst wahren. Werden CONNECTDATA-Geräte zur Reparatur eingesandt, geht die Gefahr erst mit dem Eintreffen der Ware auf CONNECTDATA über.

6. Software-Lieferungen

Der Partner erhält bei solcher Software, bei denen Dritte Urheber sind, ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares, zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht an Software und Dokumentation.
Der Partner darf Software vervielfältigen, soweit dies zur erlaubten Nutzung, insbesondere zur Sicherung, erforderlich ist. Er hat bei Lieferung von Software, auch von Updates oder Upgrades, unverzüglich eine Sicherungskopie zu fertigen. CONNECTDATA kann das Nutzungsrecht kündigen, wenn der Partner trotz Abmahnung nach einer Frist von 30 Tagen Verletzungen der Nutzungsbedingungen fortsetzt. Erlischt sein Nutzungsrecht, wird der Partner das Original sowie alle Kopien und Teilkopien der Software binnen 30 Tagen an CONNECTDATA zurückgeben oder löschen. Eine Löschung muß CONNECTDATA unverzüglich plausibel mitgeteilt werden. Nach schriftlicher Zustimmung durch CONNECTDATA kann der Partner eine Kopie zu Archivzwecken behalten.

7. Dienstleistungen

Hat CONNECTDATA Dienstleistungen zu erbringen, muss der Partner CONNECTDATA rechtzeitig und zutreffend mit den dazu nötigen Informationen seiner Sphäre versorgen. Der Partner hat einen entscheidungsbefugten und sachkundigen Gesprächspartner zu benennen. CONNECTDATA kann Dienstleistungen durch beauftragte Dritte erbringen. Betriebs- und Hilfsmittel gehören nicht zum Leistungsumfang und sind vom Partner in Systemnähe zur Verfügung zu stellen, etwa Dokumentationen, Anwendungsprogramme, Daten, Telefonverbindungen zur Übertragung von Sprache und Daten. Der Partner kann Ansprüche auf Dienstleistungen nur mit schriftlicher Zustimmung von CONNECTDATA an Dritte abtreten. Für die Installation hat der Kunde folgende Voraussetzungen zu schaffen: Die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten müssen abgeschlossen sein, so dass die Installation sofort nach Ankunft der ConnectData Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung von Fremdgeräten behilflich zu sein und (falls erforderlich) die Arbeit auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen. Werden defekte Teile oder Geräte durch CONNECTDATA ausgetauscht, so gehen sie in das Eigentum von CONNECTDATA über.
Wartungs- oder Pflegeleistungen, die auf Wunsch des Partners außerhalb CONNECTDATA’s üblicher Geschäftszeiten erbracht werden, sind von einer etwaigen Pauschale nicht umfasst und sind gesondert zu bezahlen, ebenso Wartungs- oder Pflegeleistungen, die wegen Störungen erforderlich werden, die der Partner oder ein von ihm Beauftragter oder wissentlich Geduldeter zu vertreten hat oder die aus höherer Gewalt resultieren. Pflegeleistungen erbringt CONNECTDATA ausschließlich an der zuletzt freigegebenen und gelieferten Softwareversion.

8. Werkleistung

Für von ConnectData durchgeführte Werkleistungen (Individualsoftware) gelten folgende Bestimmungen: Massgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bei der auch die finanziellen Auswirkungen und Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind. Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind Nachfristen grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Schwierigkeiten zu bemessen. Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verschieben vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand. Nach Lieferung der Ergebnisse erfolgt eine Abnahme nach Massgabe nachstehender Regelung: Die Abnahme von Werkleistungen erfolgt anhand der Funktionstest-Routinen von ConnectData. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden zu unterzeichnen ist. Dort festgehaltene Mängel werden kostenlos von ConnectData beseitigt. Bestehen keine gravierenden Mängel, oder nur solche, die in zumutbarer Weise beseitigt werden können, und erklärt der Kunde nicht binnen 30 Tagen die Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen.

9. Software-Lizenz

Der Kunde erhält nach Massgabe der Regelungen §§ 69 a ff. UrhG und der nachfolgenden Bestimmungen das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der von ConnectData hergestellten Software. Die Software darf ausschliesslich auf dem Netzwerk, für das sie erworben wurde, sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Die Vervielfältigung, die Rückübersetzung in den Quellcode, Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 69 d Abs.2 und 3 sowie 69e UrhG gestattet. Die Software und die Dokumentation darf keinem Dritten zugänglich gemacht werden oder für Zwecke Dritter genutzt werden oder Dritten Einblicke in die Unterlagen gegeben werden. Bei unveränderter Standardsoftware ist der Kunde zu einer Übertragung der Rechte nur berechtigt, wenn der Erwerber sämtliche Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag vollständig übernimmt, der Kunde ConnectData schriftlich die Übertragung unter Nennung des Erwerbers anzeigt, dem Erwerber sämtliche Originaldatenträger und Lizenzurkunden übergibt und der Kunde keine Kopien der Software zurückhält. ConnectData kann von dem Erwerber eine Upgrade-Gebühr verlangen, um die Software auf einen aktuellen Stand zu bringen. Bei jedem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist eine Vertragsstrafe von € 50.000,00,– verwirkt.

10. Gewährleistung

(Sach- und Rechtsmängel) CONNECTDATA gewährleistet, dass Hardware-Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Fabrikations- oder Materialmängeln sind, bei Software, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die Wert oder Tauglichkeit zum üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Für Software, bei der CONNECTDATA nicht Urheber ist, übernimmt CONNECTDATA keine Gewähr dafür, dass diese unterbrechungs- und fehlerfrei läuft, dass alle Softwarefehler von CONNECTDATA beseitigt werden können und dass die in der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Partner gewählten Kombinationen ausführbar sind oder seinen Anforderungen entsprechen. Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien werden von CONNECTDATA nur übernommen, wenn sie ausdrücklich schriftlich im Einzelfall vereinbart werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Der Partner hat die Lieferung oder Reparatur unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich CONNECTDATA anzuzeigen. Trotz Untersuchung nicht erkennbare später entdeckte Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Partner diesen Verpflichtungen nicht nach, hat CONNECTDATA für solche Mängel keine Gewährleistungsverpflichtung mehr. CONNECTDATA darf bei einem Mangel nach eigener Wahl bei CONNECTDATA oder dem Partner den Mangel beseitigen oder dem Partner eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Ist der Mangel nach einem zweiten Versuch nicht nacherfüllt oder versucht CONNECTDATA nicht in angemessenem Zeitraum die Nacherfüllung, darf der Partner den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Hat CONNECTDATA nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder wesentliche Pflichten verletzt, sind alle sonstigen Rechte des Partners aus der mangelhaften Lieferung oder Leistung ausgeschlossen.

9. Haftungsbegrenzung

CONNECTDATA haftet ungeachtet des Rechtsgrundes in voller Schadenshöhe bei Vorsatz, eigenem grobem Verschulden und dem leitender Angestellter. In anderen Fällen ist die Haftung begrenzt auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens bis 50.000 EURO je Schadensereignis. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CONNECTDATA nicht, es sei denn, wesentliche Vertragspflichten sind verletzt worden. Die Haftung von CONNECTDATA für den Verlust von Daten beschränkt sich auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Partner zur Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum von CONNECTDATA, bis alle Forderungen gegen den Partner aus der Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind. CONNECTDATA muss Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Partner darf Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Seine künftigen Ansprüche aus Veräußerung tritt der Partner zur Sicherung der Kaufpreisforderung an CONNECTDATA ab, sobald mit CONNECTDATA ein Liefervertrag zustande kommt. CONNECTDATA wird diese Abtretung nur bei Zahlungsverzug offen legen. Wird Vorbehaltsware mit Ware anderer Lieferanten verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware. Der Partner darf die Forderung einziehen, wenn CONNECTDATA ihm dies nicht untersagt hat. Er wird CONNECTDATA bei der Einziehung unterstützen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, wird der Partner CONNECTDATA unverzüglich informieren, den Zugreifenden auf das Eigentum von CONNECTDATA hinweisen und die Durchsetzung der Rechte von CONNECTDATA unterstützen, insbesondere notwendige rechtswahrende Schritte, auch gerichtlich, auf eigene Kosten veranlassen. Verhält sich der Partner vertragswidrig, gerät er z.B. in Zahlungsverzug, muss er die Vorbehaltsware auf Wunsch von CONNECTDATA herausgeben, ohne dass CONNECTDATA hierdurch vom Vertrag zurückträte.

11. Elektronischer Geschäftsverkehr

Schaltet CONNECTDATA zu Zwecken des Vertagsabschlusses mit dem Partner Tele- oder Mediendienste ein, so ist CONNECTDATA nicht verpflichtet, gesetzliche Kundeninformationspflichten einzuhalten. CONNECTDATA wird dem Partner jedoch die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen inklusive dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss abrufen zu können und in wiedergabefähiger Form speichern zu können.

12. Exportkontrollbestimmungen

Der Partner wird alle in Frage kommenden Außenwirtschaftsbestimmungen beachten. Andernfalls darf CONNECTDATA bei einem berechtigten Interesse hieran die Geschäftsbeziehung zum Partner beenden, auch bereits bestätigte Lieferungen nicht mehr ausführen, Nutzungsrechte kündigen, die Lieferung von Ersatzteilen oder Pflegemaßnahmen verweigern.

13. Abwerbungsverbot

Der Partner wird für den Zeitraum, in dem er zu CONNECTDATA in vertraglichen Beziehungen steht und für ein Jahr nach deren Ende, nicht ohne Zustimmung von CONNECTDATA Mitarbeiter von CONNECTDATA weder in einem Arbeitsverhältnis noch als freie Mitarbeiter beschäftigen.

14. Schlussbestimmungen

Zwischen den Parteien findet für alle Geschäfte ausschließlich deutsches Recht Anwendung, jedoch nicht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG). CONNECTDATA darf personenbezogene Daten des Partners, die aus der Geschäftsbeziehung bekannt werden, für eigene Zwecke weitergeben und verwenden. Gerichtstand ist nach Wahl der klagenden Partei Ellwangen oder der allgemeine Gerichtsstand der jeweiligen Beklagten. Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.[lg_gallery]